Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
STzV§ 7 Bewilligung oder Ablehnung des Antrages
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/7#abs-1 (1) Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung oder ihrer Verlängerung außerhalb eines Dienstpostens bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die zur Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung notwendige Erklärung der Soldatin oder des Soldaten über die Verpflichtung nach § 30a Abs. 2 Satz 3 des Soldatengesetzes ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/7#abs-2 (2) Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten unter Beteiligung der Soldatin oder des Soldaten die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten zu prüfen. Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hat die personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen. Ein Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung soll nicht abgelehnt werden, wenn ein geeigneter Dienstposten in einer Dienststelle verfügbar ist, in deren Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) sich die Wohnung der Antragstellerin oder des Antragstellers befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/7#abs-3 (3) Die Entlassungsdienststelle teilt die Entscheidung unverzüglich der Soldatin oder dem Soldaten schriftlich über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten mit. Ist die Entlassungsdienststelle nicht zugleich personalbearbeitende Stelle, hat sie diese zu unterrichten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 STzV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.08.2012 – 1 WB 40.12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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07.09.2009 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. September 2009 (BGBl. I 3014)
BGBl. 2009 I S. 3014
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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