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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3014

BGBl. 2009 I S. 3014 · 2.050 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 3014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3014




                                     Erste Verordnung
                               zur Änderung der Soldatinnen-
                        und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung

                                          Vom 7. September 2009


               Auf Grund des § 30a Absatz 5 und des § 93 Absatz 2 Nummer 5 des Sol-
            datengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
            S. 1482) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

                                                    Artikel 1
              § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-
            gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157) wird durch folgende
            Sätze ersetzt:
            „Die Entlassungsdienststelle kann die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlänge-
            rung bewilligen, sofern wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sol-
            che Gründe sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung
            aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in
            Frage kommt, insbesondere nach den Kriterien des § 6 Absatz 1 ausgeschlos-
            sen ist. Die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung soll nur bewilligt wer-
            den, wenn in den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten nach § 2 Absatz 2
            Satz 1 ein Dienstposten benannt wird, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahr-
            genommen werden kann. Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung oder ihrer
            Verlängerung außerhalb eines Dienstpostens bedarf der vorherigen Zustimmung
            des Bundesministeriums der Verteidigung.“

                                                    Artikel 2
              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


              Bonn, den 7. September 2009

                           D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                 F. J . J u n g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3014. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c74d70a24d7404a4….