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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3014
BGBl. 2009 I S. 3014 · 2.050 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Soldatinnen-
und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
Vom 7. September 2009
Auf Grund des § 30a Absatz 5 und des § 93 Absatz 2 Nummer 5 des Sol-
datengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-
gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157) wird durch folgende
Sätze ersetzt:
„Die Entlassungsdienststelle kann die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlänge-
rung bewilligen, sofern wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sol-
che Gründe sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung
aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in
Frage kommt, insbesondere nach den Kriterien des § 6 Absatz 1 ausgeschlos-
sen ist. Die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung soll nur bewilligt wer-
den, wenn in den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten nach § 2 Absatz 2
Satz 1 ein Dienstposten benannt wird, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahr-
genommen werden kann. Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung oder ihrer
Verlängerung außerhalb eines Dienstpostens bedarf der vorherigen Zustimmung
des Bundesministeriums der Verteidigung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. September 2009
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3014. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c74d70a24d7404a4….