Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
STzV§ 6 Ausschlüsse und Beschränkungen
Stand: 16.08.2019
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- BVerwG, 24.11.2016 – 1 WB 46/15Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der TeilzeitbeschäftigungZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/6#abs-1 (1) Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/6#abs-2 (2) Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase oder an anderen dienstlichen Vorhaben kann eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung durch befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unterbrochen werden. Die nach der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/6#abs-3 (3) Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren bewilligt werden. Satz 1 gilt nicht für Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren, wenn ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Nummer 3, sofern die Soldatin oder der Soldat die für die Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/6#abs-4 (4) Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Sie kann von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/6#abs-5 (5) Ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren bewilligt worden, darf über die befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 2 nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung entschieden werden, solange Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. Andere dienstrechtliche Maßnahmen, die dasselbe Ziel verfolgen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.