Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 68 Vorkurs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/68#abs-1 (1) Der Vorkurs dient der Vorbereitung auf die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und sichert die Grundlagen insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Er ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 79 erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/68#abs-2 (2) Ein Vorkurs mit weniger als 12 Schülern darf nur eingerichtet werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde zustimmt.

§ 67 § 69