Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 79 Versetzungsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/79#abs-1 (1) Versetzt wird, wer in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/79#abs-2 (2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:
1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/79#abs-3 (3) § 28 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend.