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§ 68 SOOSA (Sachsen) — Vorkurs

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorkurs dient der Vorbereitung auf die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und sichert die Grundlagen insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Er ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 79 erfüllt sind.

(2) Ein Vorkurs mit weniger als 12 Schülern darf nur eingerichtet werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde zustimmt.