(1) Der Vorkurs dient der Vorbereitung auf die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und sichert die Grundlagen insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Er ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 79 erfüllt sind.
(2) Ein Vorkurs mit weniger als 12 Schülern darf nur eingerichtet werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde zustimmt.