Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 67 Anmeldung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/67#abs-1 (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde benennt in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf den Termin, bis zu dem die Anmeldung an der Abendoberschule erfolgen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/67#abs-2 (2) Die Abendoberschulen führen Informationsveranstaltungen zum Bildungsweg an ihrer Schule und zu den Aufnahmevoraussetzungen durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/67#abs-3 (3) Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild im Passbildformat,
2. der Personalausweis oder ein entsprechender Identitätsnachweis,
3. eine beglaubigte Kopie des letzten Schulabschluss- oder Schulabgangszeugnisses,
4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung des angestrebten oder eines gleichwertigen Abschlusses unterzogen hat, und
5. geeignete Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen von § 66 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 3.