nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 68 SOOSA (Sachsen) — Vorkurs

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorkurs dient der Vorbereitung auf die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und sichert die Grundlagen insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Er ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 79 erfüllt sind.

(2) Ein Vorkurs mit weniger als 12 Schülern darf nur eingerichtet werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde zustimmt.

---

Zitiervorschlag: § 68 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/68

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
