Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut

Stand: 23.07.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/22#abs-1 (1) Genehmigungspflichtig ist die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitgliedstaat oder Drittstaat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/22#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/22#abs-3 (3) Unbeschadet der Regelung des § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a kann die Genehmigung für Kulturgüter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in begründeten Ausnahmefällen auch noch nach Ablauf des Genehmigungszeitraums nach Absatz 1 um fünf Jahre verlängert werden oder von vornherein für zehn Jahre erteilt werden. Die Höchstdauer des Genehmigungszeitraums von zehn Jahren darf auch durch eine Verlängerung nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/22#abs-4 (4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Ist der Antragsteller eine juristische Person mit mehreren Sitzen, so ist sein Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Die oberste Landesbehörde kann die Zuständigkeit nach Maßgabe des Landesrechts auf eine andere Landesbehörde übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/22#abs-5 (5) Die Ausfuhrgenehmigung kann der Eigentümer oder ein bevollmächtigter Dritter beantragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/22#abs-6 (6) Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung ist nichtig.

§ 21 § 23