Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/74#abs-1 (1) Auf Antrag des Entleihers kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde dem Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes die Rückgabezusage erteilen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/74#abs-2 (2) Die Rückgabezusage erfolgt schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Rückgabezusage“.

§ 73 § 75