Gesetze / Kulturgutschutzgesetz
KGSG§ 26 Spezifische offene Genehmigung
Stand: 23.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/26#abs-1 (1) Für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut kann die zuständige oberste Landesbehörde dem Eigentümer oder rechtmäßigen unmittelbaren Besitzer auf Antrag eine zeitlich befristete, auf ein bestimmtes Kulturgut bezogene Genehmigung (spezifische offene Genehmigung) erteilen, wenn das Kulturgut im Ausland wiederholt verwendet oder ausgestellt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/26#abs-2 (2) Die spezifische offene Genehmigung kann erteilt werden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/26#abs-3 (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das zur vorübergehenden Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht wiedereingeführt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/26#abs-4 (4) Die Geltungsdauer einer spezifischen offenen Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten.