§ 22 Andere behördliche Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/22#abs-1 (1) Die Anlagengenehmigung schließt andere die gentechnische Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/22#abs-2 (2) Vorschriften, nach denen öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen erteilt werden, finden auf gentechnische Anlagen, für die ein Anmeldeverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen ist, sowie auf gentechnische Arbeiten, Freisetzungen oder das Inverkehrbringen, die nach diesem Gesetz anmelde- oder genehmigungspflichtig sind, insoweit keine Anwendung, als es sich um den Schutz vor den spezifischen Gefahren der Gentechnik handelt; Vorschriften über das Inverkehrbringen nach § 14 Abs. 2 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/22#abs-3 (3) § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 22 GenTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19
- VGH Hessen, 23.09.2020 – 6 A 1931/15
- VG Braunschweig, 23.04.2009 – 2 A 224/07Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 23.04.2009 – 2 A 93/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2542)
BGBl. 2009 I S. 2542
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2002 I S. 3220
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.