Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 50 Forstschutz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/50#abs-1 (1) Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Aufgabe,
1. Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu verhindern oder zu beseitigen sowie
2. rechtswidrige Handlungen Dritter zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne des § 52 oder § 54 Abs. 2 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/50#abs-2 (2) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde. Sie wird bei der Erfüllung der Aufgabe durch Forstschutzbeauftragte unterstützt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/50#abs-3 (3) Forstschutzbeauftragte sind
1. die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes des Freistaates Sachsen im Staatswald des Freistaates Sachsen und der Körperschaften sowie die Bediensteten der Forstbehörde, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen,
2. Privatforstbedienstete, die eine für Forstbedienstete des Freistaates Sachsen vorgeschriebene oder gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben und auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde zum Forstschutzbeauftragten verpflichtet wurden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/50#abs-4 (4) Bei Bedarf kann die Forstbehörde sonstige geeignete Personen zu Forstschutzbeauftragten ernennen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, das Nähere zu den Absätzen 3 und 4 durch Rechtsverordnung zu regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/50#abs-5 (5) Die Forstschutzbeauftragten nach Absatz 3 haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibediensteten. § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/50#abs-6 (6) Der Forstschutz ist unter Aufsicht der Forstbehörde und nach deren Weisung auszuüben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/50#abs-7 (7) Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.