Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsWaldG§ 13 Sperrung von Wald
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/13#abs-1 (1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Waldschutzes, des Waldbrandschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer eigener schutzwürdiger Interessen das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/13#abs-2 (2) Die Sperrung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde, im Falle von Erholungswald im Sinne von § 31 Abs. 2 der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/13#abs-3 (3) Die Sperrung von Wald für eine Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde jedoch unverzüglich anzuzeigen; diese kann die Aufhebung der Sperrung anordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/13#abs-4 (4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/13#abs-5 (5) Sperrungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.