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# § 27 SN-18376 (Sachsen) — Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach den §§ 7 bis 9 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen in einer zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Suizidprophylaxe, der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder für Zwecke des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erforderlich ist.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. § 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens. In der Rechtsverordnung sind der Datenempfänger, die Datenart und der Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(4) Zur Abfrage sicherheitsrelevanter Erkenntnisse, insbesondere zur Feststellung von Vorinhaftierungen darf für die Verarbeitung der in § 15 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten

1. ein automatisiertes Verfahren zwischen den Justizvollzugsbehörden eingerichtet werden und

2. der Freistaat Sachsen mit anderen Ländern und dem Bund in einem automatisierten Verfahren Daten austauschen oder einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.

Im Übrigen bleibt § 12 unberührt.

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Zitiervorschlag: § 27 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/27

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