nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 SN-18376 (Sachsen) — Aktenführung

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über jede Gefangene und jeden Gefangenen wird eine Personalakte geführt (Gefangenenpersonalakte). Sie ist vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen.

(2) Für jede Gefangene und jeden Gefangenen sind von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen.

(3) Über Daten im Sinne von § 2 Nummer 3 und 14, die im Rahmen einer Therapie erhoben werden, sind Therapieakten zu führen.

(4) Gesundheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen.

(5) Erkenntnisse, die im Rahmen einer Fallkonferenz nach § 17 oder einer Sicherheitsanfrage mitgeteilt wurden, sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen.

(6) Die Justizvollzugsbehörden können Akten auch elektronisch führen.

---

Zitiervorschlag: § 11 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
