nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 SN-18376 (Sachsen) — Aktenführung

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über jede Gefangene und jeden Gefangenen wird eine Personalakte geführt (Gefangenenpersonalakte). Sie ist vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen.

(2) Für jede Gefangene und jeden Gefangenen sind von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen.

(3) Über Daten im Sinne von § 2 Nummer 3 und 14, die im Rahmen einer Therapie erhoben werden, sind Therapieakten zu führen.

(4) Gesundheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen.

(5) Erkenntnisse, die im Rahmen einer Fallkonferenz nach § 17 oder einer Sicherheitsanfrage mitgeteilt wurden, sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen.

(6) Die Justizvollzugsbehörden können Akten auch elektronisch führen.