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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Alte …

§ 6 Grundsätze der Pflege und Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15148/6#abs-1 (1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes

1. eine extensive Grünlandnutzung einzuführen beziehungsweise fortzusetzen;

2. die Erhaltung und Entwicklung des naturnahen Bachlaufs sowie der Trockenbiotope zu gewährleisten;

3. eine naturnahe, bestandserhaltende Waldbewirtschaftung für den Bereich Birmenitzbachtal einzuführen und für den Bereich Münchhof, soweit nicht die Erhaltung der Verkehrssicherheit anderes erfordert, der Wald der natürlichen Entwicklung zu überlassen;

4. eine Konzeption zur Besucherlenkung zu erstellen und umzusetzen, die insbesondere die zweckgebundene, dem Schutzzweck entsprechende Erhaltung bestimmter vorhandener Wege beinhaltet einschließlich einer Betrachtungsmöglichkeit der Dolomitwand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15148/6#abs-2 (2) Der zu erstellende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten und in der Würdigung erläuterten Entwicklungsziele und wird fortzuschreibende Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15148/6#abs-3 (3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden.

§ 5 § 7