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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Alte …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15148/4#abs-1 (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15148/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;

3. Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. Abfälle zu lagern oder abzulagern;

6. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

7. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;

8. Gewässer zu verunreinigen;

9. Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;

10. Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;

11. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

12. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

13. Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;

14. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;

15. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

16. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;

17. auf Flächen außerhalb der entsprechend öffentlich gewidmeten Straßen und Wege zu reiten, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;

18. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu betreten;

19. jede Art von Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport zu betreiben;

20. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;

21. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

22. zu baden;

23. außerhalb des Fischereirechtes zu angeln;

24. die Gewässer mit Booten aller Art zu befahren;

25. Hunde frei laufen zu lassen;

26. Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen zu verursachen, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen, wesentliche Bestandteile des NSG in der Standsicherheit zu gefährden oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

27. Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

28. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15148/4#abs-3 (3) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen auch außerhalb des Schutzgebietes untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden (§ 16 Abs. 4 SächsNatSchG ).

§ 3 § 5