Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Naturschutzgesetz
SächsNatSchG§ 15 Nationalparke, Nationale Naturmonumente (zu § 24 BNatSchG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/15#abs-1 (1) § 14 Abs. 1 ist entsprechend auf Nationalparke und Nationale Naturmonumente anwendbar. Daneben sind in der Erklärung, soweit erforderlich, Regelungen über Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Jagdausübung und des Wildbestandes zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsNatSchG/15#abs-2 (2) Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig.