Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Alte Halde – Dolomitgebiet Ostrau“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Alte …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Besonderer Schutzzweck ist:

1. die Sicherung eines repräsentativen, naturraumtypischen und naturnahen Landschaftsausschnittes des Mulde-Löß-Hügellandes mit anstehendem Zechsteindolomit der Mügelner Senke, welcher durch seine Seltenheit im nordwestsächsischen Raum, seine besondere Eigenart und hervorragende landschaftliche Schönheit geprägt ist und eine hohe wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Bedeutung hat;

2. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher und natürlicher Standorte und Habitate der Flora und Fauna des Gebietes, insbesondere der zahlreichen regional und überregional seltenen und bedrohten Arten der kalk- beziehungsweise basenreichen sowie wärmegetönten Standorte (Magerrasen und Auewiesen, felsgebundene Habitate und naturnahe Laubwälder einschließlich der zugehörigen natürlichen Entwicklungsstadien);

3. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes dieses durch seine Insellage in der ausgeräumten Agrarlandschaft gekennzeichneten Rückzugsgebietes zahlreicher Tier- und Pflanzenarten;

4. die Erhaltung der vorhandenen Dolomitaufschlüsse als wissenschaftliche Studien- und Anschauungsobjekte;

5. die Sicherung und Entwicklung naturnaher Waldbestände durch naturnahe Bewirtschaftung unter größtmöglicher Nutzung von Prozessen der natürlichen Sukzession;

6. die Erhaltung und Entwicklung eines weitgehend naturnahen Bachabschnittes einschließlich Bachauenwald mit einheimischen, standortgerechten Gehölzarten der Lößgefilde;

7. die Sicherung einer natürlichen, gedeihlichen Populationsentwicklung der zahlreichen seltenen und bedrohten bodenständigen Arten, wie zum Beispiel Türkenbundlilie, Heidegünzel, Sichelmöhre, Bunte Kronwicke sowie Mopsfledermaus, Mittelspecht und Neuntöter.

§ 2 § 4