(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
1. eine extensive Grünlandnutzung einzuführen beziehungsweise fortzusetzen;
2. die Erhaltung und Entwicklung des naturnahen Bachlaufs sowie der Trockenbiotope zu gewährleisten;
3. eine naturnahe, bestandserhaltende Waldbewirtschaftung für den Bereich Birmenitzbachtal einzuführen und für den Bereich Münchhof, soweit nicht die Erhaltung der Verkehrssicherheit anderes erfordert, der Wald der natürlichen Entwicklung zu überlassen;
4. eine Konzeption zur Besucherlenkung zu erstellen und umzusetzen, die insbesondere die zweckgebundene, dem Schutzzweck entsprechende Erhaltung bestimmter vorhandener Wege beinhaltet einschließlich einer Betrachtungsmöglichkeit der Dolomitwand.
(2) Der zu erstellende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten und in der Würdigung erläuterten Entwicklungsziele und wird fortzuschreibende Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden.