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# § 6 SN-15148 (Sachsen) — Grundsätze der Pflege und Entwicklung

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Alte Halde – Dolomitgebiet Ostrau“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes

1. eine extensive Grünlandnutzung einzuführen beziehungsweise fortzusetzen;

2. die Erhaltung und Entwicklung des naturnahen Bachlaufs sowie der Trockenbiotope zu gewährleisten;

3. eine naturnahe, bestandserhaltende Waldbewirtschaftung für den Bereich Birmenitzbachtal einzuführen und für den Bereich Münchhof, soweit nicht die Erhaltung der Verkehrssicherheit anderes erfordert, der Wald der natürlichen Entwicklung zu überlassen;

4. eine Konzeption zur Besucherlenkung zu erstellen und umzusetzen, die insbesondere die zweckgebundene, dem Schutzzweck entsprechende Erhaltung bestimmter vorhandener Wege beinhaltet einschließlich einer Betrachtungsmöglichkeit der Dolomitwand.

(2) Der zu erstellende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten und in der Würdigung erläuterten Entwicklungsziele und wird fortzuschreibende Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(3) Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5 SächsNatSchG auf Antrag übertragen werden. Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden.

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Zitiervorschlag: § 6 SN-15148 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15148/6

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