Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Alte Halde – Dolomitgebiet Ostrau“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Alte …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
1.1 Maßnahmen zur Mahd des Trockenhanges (Flurstücke 328, 329, 363, 364 der Gemarkung Zschochau) und von Wiesen, Maßnahmen zur Düngung und Maßnahmen zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
1.2 § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.
2. für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung der Forstwirtschaftsflächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
2.1 vorhandene naturnahe Laubholzbestockung erhalten bleibt;
2.2 der Holzeinschlag sich in den Bereichen mit naturnaher Laubholzbestockung auf Einzelstammentnahme beschränkt;
2.3 flächiger Holzeinschlag nur in Bereichen mit bisher nicht naturnaher Bestockung nach Herstellung des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde erfolgt;
2.4 bei Aufforstungen grundsätzlich standortgerechte heimische Baumarten verwendet werden;
2.5 in naturnah bestockten Waldbereichen natürliche Alters- und Zerfallsphasen des Bestandes auf Teilflächen zugelassen werden;[Auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird verwiesen.]
3. für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
3.1 gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde bedarf und gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
3.2 eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes unberührt bleibt;
4. für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte und zwischen der zuständigen Fischerei- und Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmte Ausübung des Fischereirechtes;
5. für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich erfolgt und Eingriffe in Gehölze oder sonstige naturnahe Ufervegetation nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgen.
6. für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
7. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
8. für behördlich abgestimmte wissenschaftliche Untersuchungen im Auftrag der Naturschutz- beziehungsweise Naturschutzfachbehörde zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplanes beziehungsweise zur Überwachung des Bestands der Schutzgüter;
9. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen oder Wegemarkierungen;
10. für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsaufgaben;
11. für behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten;
12. für gesetzlich geregelte Vermessungsarbeiten;
13. für bergtechnisch erforderliche Arbeiten zur Rekultivierung und Bergsicherung auf den im NSG eingeschlossenen Teilen der Flurstücke 360 und 361a der Gemarkung Zschochau, sofern diese nach Herstellung des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde erfolgen;
14. für die Aufforstung der an den Bach anschließenden Bereiche (Flurstücke 331 bis 339, Gemarkung Zschochau) mit auenwaldtypischen Baum- und Straucharten, soweit keine Vorkommen gefährdeter Arten betroffen sind, in einer maximalen Breite von 10 m und nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde.