Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.01.2021 – 1 WB 29/20Anrechnung eines Fachhochschulstudiums im Wirtschaftsrecht auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen DienstesZitiert von 4
- BVerwG, 07.11.2019 – 1 WB 36/18 · Anrechnung von VordienstzeitenZitiert von 5
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 6.24Unstatthafter Antrag auf Anrechnung einer Vorausbildung auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes
- BVerwG, 26.10.2023 – 1 WB 28/22Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen DienstesZitiert von 1
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 5.25Anrechnung einer zivilen Ausbildung auf Ausbildungs- und BeförderungszeitZitiert von 1
- BVerwG, 29.06.2023 – 1 WB 63/22Kontinuierliche Potenzialbetrachtung der Unteroffiziere mit PortepeeZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2021 – 1 WB 21/20Erfolgloser Antrag auf Ausbildung an einer zivilen Fachschule im Rahmen Anwärterausbildung OffzMilFDZitiert von 3
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 13
- BVerwG, 02.09.2020 – 1 WB 57/19Zuweisung eines Kompetenzbereichs; dienstliche MaßnahmeZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
1.
zum Hauptmann nach drei Jahren,
2.
zum Major nach sieben Jahren und
3.
zum Oberst nach 13 Jahren.