Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
Stand: 05.06.2021
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
1.
zum Hauptmann nach drei Jahren,
2.
zum Major nach sieben Jahren und
3.
zum Oberst nach 13 Jahren.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 41 SLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.01.2021 – 1 WB 29/20Anrechnung eines Fachhochschulstudiums im Wirtschaftsrecht auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen DienstesZitiert von 4
- BVerwG, 07.11.2019 – 1 WB 36/18 · Anrechnung von VordienstzeitenZitiert von 5
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 6.24Unstatthafter Antrag auf Anrechnung einer Vorausbildung auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes
- BVerwG, 29.04.2021 – 1 WB 21/20Erfolgloser Antrag auf Ausbildung an einer zivilen Fachschule im Rahmen Anwärterausbildung OffzMilFDZitiert von 3
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 15
- BVerwG, 30.06.2020 – 1 WDS-VR 7/20 · Ausbildung an einer zivilen Fachschule
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.03.2018 – 1 WB 8/17Mehrjährige Restdienstzeit als Zulassungsaltersgrenze für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bedarf normativer RegelungZitiert von 26
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WB 51/12Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge; Organisationshoheit; BestenausleseZitiert von 37
- BVerwG, 27.08.2013 – 1 WB 25.12Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 SLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.