Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 42 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
Stand: 05.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/42#abs-1 (1) Wenn die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr aufsteigen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/42#abs-2 (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich und jeweils mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)“, „(Geoinformationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/42#abs-3 (3) § 39 gilt entsprechend.