Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleibWV§ 11 Bewerbung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/11#abs-1 (1) Jede Soldatin, die nach den §§ 23 bis 28 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin bewerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/11#abs-2 (2) Die Bewerbung muss schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststelle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt einer Stellvertreterin bewirbt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/11#abs-3 (3) Die Bewerberin hat anzugeben, ob sie Mitglied einer Personalvertretung oder Vertrauensperson ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/11#abs-4 (4) Erfüllt die Bewerbung die Vorgaben des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht, hat der Wahlvorstand die Bewerberin unverzüglich über die Ungültigkeit der Bewerbung zu informieren, sofern die Frist nach Absatz 2 Satz 1 noch nicht abgelaufen ist. Die Bewerberin kann die Bewerbung innerhalb der Frist nachbessern. Ist die Frist abgelaufen und erfüllt die Bewerbung die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 nicht, ist sie ungültig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/11#abs-5 (5) Mit ihrem Einverständnis kann eine Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist einzuhalten. Für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden; für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen dürfen nur so viele Wahlvorschläge unterschrieben werden wie Stellvertreterinnen zu wählen sind. Das Einverständnis nach Satz 1 ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen; es muss die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.
Änderungsverlauf
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22.01.2024 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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06.09.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3559)
BGBl. 2013 I S. 3559
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