Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleibWV§ 10 Wahlausschreiben
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/10#abs-1 (1) Spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/10#abs-2 (2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe schriftlich oder elektronisch in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt. Zur Erhöhung der Reichweite sollen möglichst vielfältige schriftliche (zum Beispiel durch Aushang) und elektronische (z. B. eine Veröffentlichung im Intranet, in Extranet-Anwendungen oder per E-Mail) Möglichkeiten der Bekanntmachung gleichzeitig genutzt werden.