Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleibWV§ 11 Bewerbung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Soldatin, die nach den §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bewerbung muss schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Dienstgrad, Familiennamen, Vornamen sowie Dienststelle und Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens zugehen. Aus der Bewerbung muss sich eindeutig ergeben, ob sich die Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder für das Amt der Stellvertreterin bewirbt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bewerberin hat anzugeben, ob sie Mitglied einer Personalvertretung oder Vertrauensperson ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit ihrem Einverständnis kann eine Soldatin für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten vorgeschlagen werden. Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist einzuhalten. Für jeden Wahlgang darf nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden. Das Einverständnis nach Satz 1 ist gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen; es muss die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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06.09.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3559)
BGBl. 2013 I S. 3559
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