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Artikel 89 · BT-Drs. 18/10183 · S. 109

Zu Artikel 89 (Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (51-7-1))

Zu Artikel 89 (Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (51-7-1))
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer
Stellvertreterin künftig auch elektronisch erfolgen kann. Da die Bewerbung Grundlage für die Berücksichtigung
beim Wahlverfahren ist, ist eine mündliche Bewerbung hingegen nicht ausreichend.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 339.781–340.171 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP