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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3559
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Gesetz
zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
Vom 6. September 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Soldatinnen-
und Soldatengleichstellungsgesetzes
Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zur
Überschrift des Abschnitts 4 und zu § 16 durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„Abschnitt 4
Gleichstellungsbeauftragte,
Gleichstellungsvertrauensfrau
§ 16 Grundsätze
§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen
Organisationsbereichen
§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Orga-
nisationsbereichen
§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundes-
ministerium der Verteidigung und in weiteren
Dienststellen
§ 16d Gleichstellungsvertrauensfrau
§ 16e Vorzeitiges Ausscheiden
§ 16f Wahlanfechtung
§ 16g Verordnungsermächtigung“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „in den Streit-
kräften“ gestrichen.
b) In Satz 4 wird das Wort „Funktionsfähigkeit“
durch das Wort „Auftragserfüllung“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „unter Berücksichtigung struktureller
Vorgaben“ gestrichen und wird nach dem
Wort „sind“ ein Doppelpunkt eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Komma am
Ende die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst
Leistenden sowie der Reservistinnen und
Reservisten, die einen aktiven Reservisten-
dienst leisten,“ angefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Heer, Luft-
waffe, Marine und Sanitätsdienst.“ durch ein
Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die zivilen Organisationsbereiche.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes
sind das Bundesministerium der Verteidigung,
die militärischen und zivilen Dienststellen der
Bundeswehr sowie die Truppenteile.“
c) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Be-
handlung“ das Wort „erfahren“ gestrichen.
5. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2 und“ und
vor dem Wort „Frauen“ das Wort „dass“ gestrichen.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in den
Streitkräften“ gestrichen.
7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 5“
gestrichen.
8. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „5“ durch die
Angabe „5 und 7“ ersetzt.
9. Der Überschrift des Abschnitts 4 wird das Wort
„, Gleichstellungsvertrauensfrau“ angefügt.
10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt:
„§ 16
Grundsätze
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird in gehei-
mer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienst-
stelle für vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten
bestellt. Findet sich keine Kandidatin, bestellt die
Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte aus
dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen bis
zur Bestellung einer gewählten Kandidatin. Die Be-
stellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
(3) Für die Gleichstellungsbeauftragte wird eine
Stellvertreterin gewählt und bestellt. Bei großen Zu-
ständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereichen
werden zwei Stellvertreterinnen gewählt und be-
stellt.

(4) Für die Wahl und die Bestellung der Stellver-
treterin gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe
entsprechend, dass im Fall des Absatzes 2 Satz 2
die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht
hat; ihrem Vorschlag soll gefolgt werden.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stell-
vertreterin dürfen während ihrer Amtszeit weder
einer Personalvertretung noch einer Schwerbe-
hindertenvertretung angehören und nur in ihrer
Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit
Personalangelegenheiten befasst sein. Sie dürfen
auch nicht zugleich Vertrauensperson nach dem
Soldatenbeteiligungsgesetz sein.
§ 16a
Wahl und Wahlberechtigung
in militärischen Organisationsbereichen
(1) In den militärischen Organisationsbereichen
wird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine
Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberech-
tigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division
sowie die Soldatinnen der der Division nachgeord-
neten Dienststellen. Für Dienststellen vergleich-
barer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) In Dienststellen, die der Divisionsebene oder
den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeord-
net sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauf-
tragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind
alle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle
sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit
die Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahl-
berechtigt sind.
§ 16b
Wahl und Wahlberechtigung
in zivilen Organisationsbereichen
(1) In den zivilen Organisationsbereichen kann
ab der Ebene der Bundesoberbehörde eine Gleich-
stellungsbeauftragte gewählt werden. Wahlberech-
tigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Bundes-
oberbehörde sowie der nachgeordneten Dienst-
stellen.
(2) In den zentralen personalbearbeitenden
Dienststellen wird ebenfalls eine Gleichstellungs-
beauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar
sind die Soldatinnen der zentralen personalbearbei-
tenden Dienststelle und der ihr nachgeordneten
Dienststellen sowie die Soldatinnen, für die in
der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle
Personalentscheidungen getroffen werden.
§ 16c
Wahl und Wahlberechtigung
im Bundesministerium der Verteidigung
und in weiteren Dienststellen
(1) Im Bundesministerium der Verteidigung wird
eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlbe-
rechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der
Dienststelle sowie die Soldatinnen, für die im
Bundesministerium der Verteidigung Personalent-
scheidungen getroffen werden.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung
kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen
seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbe-
auftragte zu wählen ist. Wahlberechtigt und wählbar
sind die Soldatinnen der Dienststelle.
§ 16d
Gleichstellungsvertrauensfrau
(1) In Dienststellen der militärischen Organisa-
tionsbereiche ohne eigene Gleichstellungsbeauf-
tragte hat die Dienststellenleitung oberhalb der Ein-
heitsebene eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu
bestellen. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre und
bedarf der Zustimmung der Soldatin.
(2) In Dienststellen der zivilen Organisationsbe-
reiche gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Bestellung der Gleichstellungsvertrauens-
frau ab Ortsebene erfolgen kann.
§ 16e
Vorzeitiges Ausscheiden
Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig
aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der
Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die
Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleich-
stellungsbeauftragte. Satz 1 gilt entsprechend für
die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrau-
ensfrau.
§ 16f
Wahlanfechtung
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die
Leitung der Dienststelle können die Wahl anfech-
ten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des
Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren ver-
stoßen worden ist.
(2) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zu-
ständigen Truppendienstgericht angefochten wer-
den. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
des Bundesministeriums der Verteidigung kann
unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (Wehr-
dienstsenate) angefochten werden. Für das Verfah-
ren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerde-
ordnung über das gerichtliche Antragsverfahren
entsprechend.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert
oder beeinflusst werden konnte.
(4) Die Truppendienstkammer soll mit mindes-
tens einer Soldatin als ehrenamtliche Richterin be-
setzt sein, wobei eine ehrenamtliche Richterin oder
ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere
ehrenamtliche Richterin oder der andere ehrenamt-
liche Richter Stabsoffizier sein muss; § 74 Absatz 8
der Wehrdisziplinarordnung gilt entsprechend.
§ 16g
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
mächtigt, das Verfahren für die Durchführung der
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von
deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.“

11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 2b ersetzt:
„(2) Die Stellvertreterin hat, wenn sie die
Gleichstellungsbeauftragte vertritt oder soweit
sie eigene Aufgaben wahrnimmt (Absatz 2b
Satz 2), dieselben Rechte und Pflichten wie die
Gleichstellungsbeauftragte. Die Stellvertreterin
richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleich-
stellungsbeauftragten aus.
(2a) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von
anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich
für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belas-
sung der Geld- und Sachbezüge zu entlasten.
Ihr ist die notwendige personelle, räumliche
und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu
stellen.
(2b) Die Stellvertreterin ist im Vertretungsfall
von anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Be-
lassung der Geld- und Sachbezüge grundsätz-
lich für die volle regelmäßige Arbeitszeit zu ent-
lasten. Im Einzelfall kann eine Stellvertreterin
dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut werden.
In diesem Fall ist sie unter Belassung der Geld-
und Sachbezüge in dem zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zwingend erforderlichen Umfang von
anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten zu ent-
lasten. Ihr ist die notwendige personelle, räum-
liche und sachliche Ausstattung zur Verfügung
zu stellen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Dienst-
stelle“ das Wort „hat“ durch das Wort „haben“
ersetzt und werden nach dem Wort „Gleich-
stellungsbeauftragte“ die Wörter „und ihre Stell-
vertreterin“ eingefügt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält ei-
nen monatlichen Verfügungsfonds. Das Gleiche
gilt für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft
mit eigenen Aufgaben betraut worden ist.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre
Stellvertreterin dürfen bei der Erfüllung ihrer Auf-
gaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit
in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benach-
teiligt oder begünstigt werden. Sie dürfen gegen
ihren Willen nur versetzt oder kommandiert
werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen
Gründen unvermeidbar ist. Die fiktive Nach-
zeichnung des beruflichen Werdegangs der
Gleichstellungsbeauftragten ist im Hinblick auf
die Einbeziehung in die Personalauswahlent-
scheidung zu gewährleisten. Satz 3 gilt entspre-
chend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft
mit eigenen Aufgaben betraut ist.“
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin,
wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben be-
traut worden ist.“
e) Absatz 7 wird aufgehoben.
f) Absatz 8 wird Absatz 7.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 5 werden jeweils die
Wörter „in den Streitkräften“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist An-
sprechpartnerin für die Soldatinnen und Solda-
ten der Dienststelle sowie der zuständigen
Gleichstellungsbeauftragten. Die Aufgabe der
Gleichstellungsvertrauensfrau besteht in der Ver-
mittlung von Informationen zwischen den Solda-
tinnen und Soldaten einerseits und der zuständi-
gen Gleichstellungsbeauftragten andererseits.
Die Gleichstellungsvertrauensfrau berät die zu-
ständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fra-
gen, die die vertretenen Dienststellen betreffen.
Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleich-
stellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis
eigene Aufgaben übertragen.“
13. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gleich-
stellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten
im Bundesministerium der Verteidigung“ durch die
Wörter „militärische Gleichstellungsbeauftragte des
Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt.
14. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.
15. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Truppendienst-
gericht“ das Wort „zuständige“ eingefügt und
werden die Wörter „Gleichstellungsbeauftragte
für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministe-
rium der Verteidigung“ durch die Wörter „militä-
rische Gleichstellungsbeauftragte des Bundes-
ministeriums der Verteidigung“ ersetzt.
b) In Satz 8 werden die Wörter „§ 16 Abs. 10 Satz 3
und 4“ durch die Angabe „§ 16f Absatz 4“ er-
setzt.
16. In § 24 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
„vier“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Gleichstellungs-
beauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Sol-
datinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „beiden“ gestrichen.
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
4. § 4 wird aufgehoben.
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dienststellen, bei denen eine militärische
Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, erstel-
len eine Namensliste der Soldatinnen, die zum
Wahlbereich gehören, und stellen sie dem Wahl-
vorstand zur Verfügung.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 3 Abs. 1
wahlberechtigten“ gestrichen.
c) In Satz 3 wird nach dem Wort „Wahlvorstand“
das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die
Wörter „den §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes“ ersetzt.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Als Gleich-
stellungsbeauftragte ist gewählt“ durch die
Wörter „Gewählt ist“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 10
Satz 1“ durch die Angabe „§ 16f“ ersetzt.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 16
Abs. 8 des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-
lungsgesetzes)“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 10
Satz 1“ durch die Angabe „§ 16f“ ersetzt.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 16
Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 des Soldatinnen-
und Soldatengleichstellungsgesetzes“ gestrichen.
10. In § 23 werden die Wörter „§ 16 Abs. 10 Satz 1 und
Abs. 11“ durch die Angabe „§ 16f Absatz 2“ ersetzt.
11. § 24 wird aufgehoben.
12. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Satz 1 werden die
Wörter „den Militärischen Abschirmdienst“
durch die Wörter „die Nachrichtendienste“ er-
setzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „im Militärischen
Abschirmdienst“ durch die Wörter „in den Nach-
richtendiensten“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. September 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t
e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3559. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 84a32e8d0d6f7a31….