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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3559

BGBl. 2013 I S. 3559 · 17.489 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3559
                                       Gesetz
          zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
                                            Vom 6. September 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
           Änderung des Soldatinnen-
       und Soldatengleichstellungsgesetzes
  Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zur
    Überschrift des Abschnitts 4 und zu § 16 durch
    die folgenden Angaben ersetzt:
                        „Abschnitt 4
               Gleichstellungsbeauftragte,
              Gleichstellungsvertrauensfrau
   § 16    Grundsätze
   § 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen
         Organisationsbereichen
   § 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Orga-
         nisationsbereichen
   § 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundes-
         ministerium der Verteidigung und in weiteren
         Dienststellen

   § 16d Gleichstellungsvertrauensfrau
   § 16e Vorzeitiges Ausscheiden
   § 16f Wahlanfechtung
   § 16g Verordnungsermächtigung“.
 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden die Wörter „in den Streit-
      kräften“ gestrichen.
   b) In Satz 4 wird das Wort „Funktionsfähigkeit“
      durch das Wort „Auftragserfüllung“ ersetzt.
 3. § 3 Absatz 1 wird aufgehoben.
 4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „unter Berücksichtigung struktureller
          Vorgaben“ gestrichen und wird nach dem
          Wort „sind“ ein Doppelpunkt eingefügt.
      bb) In Nummer 2 werden nach dem Komma am
          Ende die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst
          Leistenden sowie der Reservistinnen und

          Reservisten, die einen aktiven Reservisten-
          dienst leisten,“ angefügt.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Heer, Luft-
          waffe, Marine und Sanitätsdienst.“ durch ein
          Komma ersetzt.
      dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. die zivilen Organisationsbereiche.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes
      sind das Bundesministerium der Verteidigung,
      die militärischen und zivilen Dienststellen der
      Bundeswehr sowie die Truppenteile.“
   c) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
   d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Be-
      handlung“ das Wort „erfahren“ gestrichen.
 5. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2 und“ und
    vor dem Wort „Frauen“ das Wort „dass“ gestrichen.
 6. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in den
      Streitkräften“ gestrichen.
 7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 5“
    gestrichen.

 8. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „5“ durch die
    Angabe „5 und 7“ ersetzt.
 9. Der Überschrift des Abschnitts 4 wird das Wort
    „, Gleichstellungsvertrauensfrau“ angefügt.
10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 bis 16g ersetzt:
                           „§ 16
                        Grundsätze
     (1) Die Gleichstellungsbeauftragte wird in gehei-
   mer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
      (2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienst-
   stelle für vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten
   bestellt. Findet sich keine Kandidatin, bestellt die
   Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte aus
   dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen bis
   zur Bestellung einer gewählten Kandidatin. Die Be-
   stellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
      (3) Für die Gleichstellungsbeauftragte wird eine
   Stellvertreterin gewählt und bestellt. Bei großen Zu-
   ständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereichen
   werden zwei Stellvertreterinnen gewählt und be-
   stellt.
BGBl. 2013, Seite 3560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3560
     (4) Für die Wahl und die Bestellung der Stellver-
  treterin gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe
  entsprechend, dass im Fall des Absatzes 2 Satz 2
  die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht
  hat; ihrem Vorschlag soll gefolgt werden.
     (5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stell-
  vertreterin dürfen während ihrer Amtszeit weder
  einer Personalvertretung noch einer Schwerbe-
  hindertenvertretung angehören und nur in ihrer
  Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit
  Personalangelegenheiten befasst sein. Sie dürfen
  auch nicht zugleich Vertrauensperson nach dem
  Soldatenbeteiligungsgesetz sein.

                         § 16a

              Wahl und Wahlberechtigung
        in militärischen Organisationsbereichen
     (1) In den militärischen Organisationsbereichen
  wird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine

  Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberech-
  tigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division
  sowie die Soldatinnen der der Division nachgeord-
  neten Dienststellen. Für Dienststellen vergleich-
  barer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

     (2) In Dienststellen, die der Divisionsebene oder

  den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeord-

  net sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauf-
  tragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind

  alle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle
  sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit
  die Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahl-
  berechtigt sind.

                         § 16b
              Wahl und Wahlberechtigung
           in zivilen Organisationsbereichen
     (1) In den zivilen Organisationsbereichen kann
  ab der Ebene der Bundesoberbehörde eine Gleich-
  stellungsbeauftragte gewählt werden. Wahlberech-
  tigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Bundes-
  oberbehörde sowie der nachgeordneten Dienst-
  stellen.

     (2) In den zentralen personalbearbeitenden

  Dienststellen wird ebenfalls eine Gleichstellungs-

  beauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar
  sind die Soldatinnen der zentralen personalbearbei-
  tenden Dienststelle und der ihr nachgeordneten
  Dienststellen sowie die Soldatinnen, für die in
  der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle
  Personalentscheidungen getroffen werden.

                         § 16c
             Wahl und Wahlberechtigung
        im Bundesministerium der Verteidigung
            und in weiteren Dienststellen
     (1) Im Bundesministerium der Verteidigung wird
  eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlbe-
  rechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der
  Dienststelle sowie die Soldatinnen, für die im
  Bundesministerium der Verteidigung Personalent-
  scheidungen getroffen werden.
    (2) Das Bundesministerium der Verteidigung
  kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen

seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbe-
auftragte zu wählen ist. Wahlberechtigt und wählbar
sind die Soldatinnen der Dienststelle.

                       § 16d
           Gleichstellungsvertrauensfrau
   (1) In Dienststellen der militärischen Organisa-
tionsbereiche ohne eigene Gleichstellungsbeauf-
tragte hat die Dienststellenleitung oberhalb der Ein-
heitsebene eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu
bestellen. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre und
bedarf der Zustimmung der Soldatin.

   (2) In Dienststellen der zivilen Organisationsbe-
reiche gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Bestellung der Gleichstellungsvertrauens-
frau ab Ortsebene erfolgen kann.

                       § 16e

             Vorzeitiges Ausscheiden

   Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig
aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der
Wahrnehmung ihres Amtes gehindert, bestellt die
Dienststelle für die restliche Amtszeit eine Gleich-
stellungsbeauftragte. Satz 1 gilt entsprechend für

die Stellvertreterin und die Gleichstellungsvertrau-

ensfrau.

                       § 16f

                  Wahlanfechtung
   (1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die
Leitung der Dienststelle können die Wahl anfech-
ten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des
Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren ver-
stoßen worden ist.
   (2) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim zu-
ständigen Truppendienstgericht angefochten wer-
den. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
des Bundesministeriums der Verteidigung kann
unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (Wehr-
dienstsenate) angefochten werden. Für das Verfah-
ren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerde-

ordnung über das gerichtliche Antragsverfahren

entsprechend.

  (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert
oder beeinflusst werden konnte.
   (4) Die Truppendienstkammer soll mit mindes-
tens einer Soldatin als ehrenamtliche Richterin be-
setzt sein, wobei eine ehrenamtliche Richterin oder
ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier, die andere
ehrenamtliche Richterin oder der andere ehrenamt-
liche Richter Stabsoffizier sein muss; § 74 Absatz 8
der Wehrdisziplinarordnung gilt entsprechend.

                       § 16g
            Verordnungsermächtigung
  Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
mächtigt, das Verfahren für die Durchführung der
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und von
deren Stellvertreterinnen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.“
BGBl. 2013, Seite 3561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3561
11. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      bis 2b ersetzt:
         „(2) Die Stellvertreterin hat, wenn sie die
      Gleichstellungsbeauftragte vertritt oder soweit
      sie eigene Aufgaben wahrnimmt (Absatz 2b
      Satz 2), dieselben Rechte und Pflichten wie die
      Gleichstellungsbeauftragte. Die Stellvertreterin
      richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleich-
      stellungsbeauftragten aus.

         (2a) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von
      anderen dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich
      für die volle regelmäßige Arbeitszeit unter Belas-
      sung der Geld- und Sachbezüge zu entlasten.
      Ihr ist die notwendige personelle, räumliche
      und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu
      stellen.

         (2b) Die Stellvertreterin ist im Vertretungsfall
      von anderen dienstlichen Tätigkeiten unter Be-
      lassung der Geld- und Sachbezüge grundsätz-
      lich für die volle regelmäßige Arbeitszeit zu ent-
      lasten. Im Einzelfall kann eine Stellvertreterin

      dauerhaft mit eigenen Aufgaben betraut werden.
      In diesem Fall ist sie unter Belassung der Geld-
      und Sachbezüge in dem zur Wahrnehmung ihrer
      Aufgaben zwingend erforderlichen Umfang von
      anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten zu ent-
      lasten. Ihr ist die notwendige personelle, räum-
      liche und sachliche Ausstattung zur Verfügung
      zu stellen.“
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Dienst-
      stelle“ das Wort „hat“ durch das Wort „haben“
      ersetzt und werden nach dem Wort „Gleich-
      stellungsbeauftragte“ die Wörter „und ihre Stell-
      vertreterin“ eingefügt.
   c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
         „(4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält ei-

      nen monatlichen Verfügungsfonds. Das Gleiche
      gilt für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft
      mit eigenen Aufgaben betraut worden ist.
         (5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre
      Stellvertreterin dürfen bei der Erfüllung ihrer Auf-
      gaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit
      in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benach-
      teiligt oder begünstigt werden. Sie dürfen gegen
      ihren Willen nur versetzt oder kommandiert
      werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen
      Gründen unvermeidbar ist. Die fiktive Nach-
      zeichnung des beruflichen Werdegangs der
      Gleichstellungsbeauftragten ist im Hinblick auf

      die Einbeziehung in die Personalauswahlent-
      scheidung zu gewährleisten. Satz 3 gilt entspre-
      chend für die Stellvertreterin, wenn sie dauerhaft
      mit eigenen Aufgaben betraut ist.“

   d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreterin,
      wenn sie dauerhaft mit eigenen Aufgaben be-
      traut worden ist.“

   e) Absatz 7 wird aufgehoben.

   f) Absatz 8 wird Absatz 7.
12. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 und 5 werden jeweils die
      Wörter „in den Streitkräften“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Gleichstellungsvertrauensfrau ist An-
      sprechpartnerin für die Soldatinnen und Solda-
      ten der Dienststelle sowie der zuständigen
      Gleichstellungsbeauftragten. Die Aufgabe der
      Gleichstellungsvertrauensfrau besteht in der Ver-
      mittlung von Informationen zwischen den Solda-
      tinnen und Soldaten einerseits und der zuständi-
      gen Gleichstellungsbeauftragten andererseits.
      Die Gleichstellungsvertrauensfrau berät die zu-
      ständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fra-
      gen, die die vertretenen Dienststellen betreffen.
      Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleich-
      stellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis
      eigene Aufgaben übertragen.“

13. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gleich-
    stellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten
    im Bundesministerium der Verteidigung“ durch die
    Wörter „militärische Gleichstellungsbeauftragte des
    Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt.

14. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.

15. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Truppendienst-
      gericht“ das Wort „zuständige“ eingefügt und
      werden die Wörter „Gleichstellungsbeauftragte
      für Soldatinnen und Soldaten im Bundesministe-
      rium der Verteidigung“ durch die Wörter „militä-
      rische Gleichstellungsbeauftragte des Bundes-
      ministeriums der Verteidigung“ ersetzt.
   b) In Satz 8 werden die Wörter „§ 16 Abs. 10 Satz 3
      und 4“ durch die Angabe „§ 16f Absatz 4“ er-
      setzt.
16. In § 24 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
    „vier“ ersetzt.

                       Artikel 2

           Änderung der Gleichstellungs-
     beauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
   Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Sol-
datinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394) wird wie
folgt geändert:
 1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „beiden“ gestrichen.
 2. § 2 wird aufgehoben.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

 4. § 4 wird aufgehoben.

 5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Dienststellen, bei denen eine militärische
      Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, erstel-
      len eine Namensliste der Soldatinnen, die zum
      Wahlbereich gehören, und stellen sie dem Wahl-
      vorstand zur Verfügung.“
   b) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 3 Abs. 1

      wahlberechtigten“ gestrichen.
   c) In Satz 3 wird nach dem Wort „Wahlvorstand“
      das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 3562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3562
6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die
   Wörter „den §§ 16a bis 16c des Soldatinnen- und
   Soldatengleichstellungsgesetzes“ ersetzt.
7. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Als Gleich-
           stellungsbeauftragte ist gewählt“ durch die
           Wörter „Gewählt ist“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 10
     Satz 1“ durch die Angabe „§ 16f“ ersetzt.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 16
     Abs. 8 des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-
     lungsgesetzes)“ gestrichen.
  b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 10
     Satz 1“ durch die Angabe „§ 16f“ ersetzt.

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

    9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 16
       Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 des Soldatinnen-
       und Soldatengleichstellungsgesetzes“ gestrichen.
   10. In § 23 werden die Wörter „§ 16 Abs. 10 Satz 1 und
       Abs. 11“ durch die Angabe „§ 16f Absatz 2“ ersetzt.

   11. § 24 wird aufgehoben.
   12. § 25 wird wie folgt geändert:

       a) In der Überschrift und in Satz 1 werden die
          Wörter „den Militärischen Abschirmdienst“
          durch die Wörter „die Nachrichtendienste“ er-
          setzt.
       b) In Satz 2 werden die Wörter „im Militärischen
          Abschirmdienst“ durch die Wörter „in den Nach-

          richtendiensten“ ersetzt.

                                   Artikel 3
                             Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 6. September 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                               D e r B u n d e s m i n i s t

e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                            Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3559. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 84a32e8d0d6f7a31….