Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 76
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 – L 2 R 307/19 B ERZitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 21.04.2020 – L 3 U 153/19 B BWZitiert von 1
- SG Köln, 23.05.2023 – S 22 R 316/23 BW
- LSG NRW, 04.09.2024 – L 10 KR 1132/23 B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2005 – L 4 KR 7/05
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2015 – L 6 U 5279/14
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.11.2024 – L 15 U 488/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – L 9 AS 400/19
- BSG, 12.02.2020 – B 4 AS 8/20 BSozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel - Überprüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen - ernstliche Zweifel an der BevollmächtigungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/76#abs-1 (1) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/76#abs-2 (2) Das Gesuch ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Sozialgericht anzubringen. In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch bei einem anderen Sozialgericht oder einem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen aufhalten oder sich der in Augenschein zu nehmende Gegenstand befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/76#abs-3 (3) Für das Verfahren gelten die §§ 487, 490 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend.