Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 76
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/76#abs-1 (1) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/76#abs-2 (2) Das Gesuch ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Sozialgericht anzubringen. In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch bei einem anderen Sozialgericht oder einem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen aufhalten oder sich der in Augenschein zu nehmende Gegenstand befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/76#abs-3 (3) Für das Verfahren gelten die §§ 487, 490 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 76 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2019 – L 2 R 307/19 B ERZitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 21.04.2020 – L 3 U 153/19 B BWZitiert von 1
- SG Köln, 23.05.2023 – S 22 R 316/23 BW
- LSG NRW, 04.09.2024 – L 10 KR 1132/23 B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2005 – L 4 KR 7/05
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2015 – L 6 U 5279/14
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.11.2024 – L 15 U 488/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – L 9 AS 400/19
- BSG, 12.02.2020 – B 4 AS 8/20 BSozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel - Überprüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen - ernstliche Zweifel an der BevollmächtigungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 76 eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847)
BGBl. 1990 I S. 2847
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.