Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 56a
Stand: 10.06.2019
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 56a SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 10.08.2022 – L 3 SB 417/22
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2021 – L 4 KR 645/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 28.02.2023 – L 11 R 2112/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 – L 8 SB 3970/19Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 – L 23 SO 300/23
- BSG, 10.03.2022 – B 5 R 309/21 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Geltendmachung von Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen RechtsbehelfenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 5/25 RHebammenhilfevertrag: Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine unmittelbar gerichtliche Feststellung zur Vertragspartnereigenschaft wegen Vorrangs des Schiedsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- LSG NRW, 26.01.2026 – L 10 KR 997/25 B ER
- LSG NRW, 14.01.2026 – L 15 U 472/25 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.