Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 67 Aufstellung des Haushaltsplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 13.07.1999 – B 1 A 1/99 R
- LSG Hessen, 17.09.2015 – L 8 KR 115/15Zitiert von 1
- BSG, 22.11.2012 – B 3 KR 1/12 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Ausschluss der Nachforderung der restlichen Vergütung für bereits abgerechnete und bezahlte Krankenhausbehandlung - Vorliegen einer Treu und Glauben widersprechenden flächendeckenden NeuberechnungZitiert von 18
- BSG, 06.05.2009 – B 6 A 1/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Beschränkung der aufsichtlichen Befugnisse des BMG gegenüber Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses auf eine Rechtskontrolle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- SG Stuttgart, 26.11.2009 – S 16 KR 84/07Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.01.2005 – PB 15 S 1712/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 176/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 170/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 177/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/67#abs-1 (1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/67#abs-2 (2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern.