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BGH Urteil vom 23.10.1955 – 2 StR 188/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des V olkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter August Theodor \ sus FB.
dort geboren am Ep 1954.
2.27%, in Strafhaft ı.a. Sache. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 23. Oktober 1955, an der teilgenommen heben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichier Dr. Yıllnms Bundesrichter Dr. Menges 1s beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justirangestelliter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
kuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des Landgerichts in Hamburg (Jugendkammer) vom 20. Januar 1955 gegen den Angeklagten sugust Theodor vB nit den Neststellungen
Aurgenoben
1.) soweit dieser Angeklagte wegen der Fälle unter | 1.); 2.) und 4.) verurteilt ist, in vollem
Umfang, 2.) im Strafausspruch. Das Verfahren gegen den Angeklagten wegen der
Tälle unter 1.), 2.) und 4.) wird eingestellt
und die Staatskasse insoweit mit den Kosten be-
lastet:
Zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung ber die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache
an die Vorinstanz zurückverwliesen. im übrigen wird die Revision verworfen:
. Yon Rechts wegen
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Der Angeklagte August Theodor VB, zeboren am GEB ::::, ist aurch aas angefochtene Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Kamburg wegen Straftaten, die in der Zeit von Nai bis August 1952 begangen worden sind, des geneinschaftlichen schweren Diebstahls in sieben Fällen sowie des gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen schuldig gesprochen und zu einem Jehr sechs Nonaten Jugendgefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Auch ist die Schutzaufsicht der Jugendbehörde gegen den Angeklagten angeord-
net worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen. Rechts, insbesondere
Verletzung des Rechissatzes "ne bis in idenm". Zur 3e-
gründung dafür wird ausgeführt, dass - wie in dem ange-
chtenen Urteil selbst festgestellt - der \ngeklagte
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der von der Jugendkammer hier nochmals mit abzeilten, von ihm am 10. Mai, 13. kai und 8. Juni 1952 x
sangenen drei Straftaten (Pall 1.), 2.)undi4)) eits am 18. Novenber 1952 in einer anderen Sacne
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be von der ordentlichen Strafkammer des Landgerichts
Hamburg rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Jugendkamner habe aber diese frühere Verurteilung nicht
in das von ihr erlassene neue Urteil einbezogen, sondern wegen derselben Taten nochmals verurteilt nit der Begründung, das Urteil vom 18. November 1952 sei nichtig, weil es auf eine für einen Jugendlichen ungesetzliche Gefängnisstrafe erkannt habe. Diese Auffassung Könne rechtlich nicht gebilligt werden. Das Urteil vom 18. 30- 52 habe unangreifbar Bestand. Die Jugendkamüer
unter Sinbeziehung dieses früheren Urteils
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habe daher
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gemäss y 14 Abs. 2 (jetzt 8 31 Abs. 2) JCG auf eine
Strafe erkennen müssen, eine neue Verurteilung sei un-
zulässig gewesen-
Die Jugenädkammer hat nach ihren Urteilseriünden die Wöglichkeit und Kotwendigkeit einer erneuten Verur-- teilung des Angeklagten in den #ällen 1.), 2 ) und 4), d.i. für die Straftaten vom 10. Mai, 13. Mai und 8. Juni 1952, näher geprüft. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Urteil von 18. November 1952 als "nicht existent" angesehen werden müsse, soweit es sich auf den Angeklagten August VB >ezieht. Deswegen hat sie dessen erneute Verurteilung auch wegen dieser (derselben) Straftaten ausgesprochen. Die Jugendkammer geht dabei von der Auffassung aus, dass Urteile, mit denen gegen Jugendliche Strafartien verhöngt werden. die dem Jugendgerichtsgesetz Trema sind, als nichtig anzusehen seien. Sie ist der Ansicht, dass die Folgen einer Jugendstraftat nach § 2 JGü (siehe jetzt § 5 Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1955, Zundesgeseizblatt I S. 751) in ihren Charakter sich von den Strafen für erwachsene Täter unterscheiden. lb sei bei einen Urteil, das eine nach dem gel-Recht für Jugendliche unzulässige Straf is, verhänge, der liakel der TFehlerhaf nsichtlich, dass er auf den ersten Bli
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kennbar sei. Damit sei. aber die Nichtigke 3 ohne weiteres gegeben. Denn auch im Wege der e
a ron I u DL raufnahne des Verfahren: könne das fehlerhafte
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Urteil nicht beseitigt werden, weil das Alter des TA- n 2 PER mg
ters bei dem Erlass des Urteils vom 18. November 1952
bekannt gewesen sei.
Bei dieser rechtlichen Betrachtung geht die Jugendkemmer davon aus, dass die Verurteilung des Jugendlichen durch ein für Jugendliche nicht zuständiges Gericht noch kein Verstoss sei, der die Beseitigung des Urteils
zur Wahrung der Rechtsordnung verlange.
Von der verfahrensrechtlichen Seite her kann allerdings der Bestand des Urteils, vom 18. Novenber 1952 nicht deshalb angezweifelt werden, weil die damals erkennende Strafkammer nicht auch Jugendkamner war, Denn dieser Nangel der Zuständigkeit des erkennenden ordentlichen Gerichts stellt die Wirksamkeit der in einem Verfahren nach den Regeln der StPO formgerecht erlassenen Entscheidung nicht in Frage (vgl. dazu R6St Tl. 378 und 12, .78}>
Das an 18, Novenber 1952 erlassene Urteil ist aber auch nicht deshalb "nicht existent" oder "nichtig" oder nicht beachtlich, weil die Strafkammer auf eine für Straftaten Jugenälicher nicht zugelassene GeTängnisstrafe erkannt, die Strafe also nach dem Strafrecht für Ersachsene verhängt hat. Nur dann. wenn das Urteil auf eine dem deutschen Strafensystem völlig unbekannte Strafe lauten würde, könnte wegen des fehlerhafien
afausspruchs eine solche Folgerung gezogen werden. räfe etwa zu bei Urteilen, nit denen eine Prügel- +rafe oder die Todesstrafe verhängt worden wäre. 50- fern aber nur eine in dem besonderen Fall nicht zulässige andere Strafart des deutschen Strafensystens
gewählt worden ist, muss das ergangene Urteil als ein
solches, und zwar auch als ein wirksames Urbeil aner-
kannt werden. Für den hier zur Entscheidung stehenden
Fall, dass gegen einen Jugendlichen auf Ge Engnisstrafe
ü erkannt ist, kommt darüber hinaus noch insbesondere
teilung zu eelnnands bei Straftaten Jugendlicher nicht völlig fremd ist, wie § 32 SGG ergibt. Unter der Herr schaft des früheren Jugendgerichtsgesetzes kam hing u, dass in % 55 in Verb mit § 15 J6G susdrücklich vorgesehen war, auch rechtskräftig erkannte Gefänsnisstrafen zusammen mit Entscheidungen, die nach den Jugendstrafrecht ergangen waren, zu einer Einheitsstrafe zu vereinigen (vgl: BGH 2 StR 589,51 vom &. Januar 195?). 1ithin kann Gefängnis für die Straftat eines Jugendlichen nach unserem Recht trotz der Verschiedenheit des Wesens einer solchen Strafe im Vergleich zu Jugendstrafe oder Jugendarrest nicht als so wesensfremd bezeichnet werden, dass aus diesem Grunde die Wirksamkeit des (vorliegenden) rechtskräftigen Urteils vom 18. Fovember 195? anzuzweifeln wäre, Es ist in solchen Fällen der Stastsanwaltschaft
und dem Angeklagten überlassen, durch Rechtsmitisl eine Abänderung des Urteils zu erwirken Üeschieht dies nicht, so erwächst es in vollem Unfange in Rechtskreft und ermächtigt die zuständige Behörde zu seiner Vollstreckung. Ob die Vollstreckungsbehörde nicht dann. wenn ihr bewusst wird, dass auf eine unrichtige Strafari erkannt ist, die zuständige Gnadenbenörde mit der Angelegenheit zu befassen haben wird, steht hier nicht zur Er-
örterung:
‚Kun ist in § 31 Abs. 2 des an 1. Oktober 195 3 in Kraft getretenen neuen Jugendgerichtsgesetzes vo
gsust 1953, BGBl I S. 751 ausdrücklich bestimmt, dass dann. wenn gegen den Jugenälichen wegen eines Teils der Stiaftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgesetzt ist, unter Binbeziehung des Urteils, also unter Zugrundelegung
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seiner tatsächlichen Feststellungen, srundsätzlich nur einheitlich auf Massnahmen oder Jugendstrafe nach Jassgabe des Jugendgerichtsgesetzes zu erkennen ist. Kntsprechend hätte die Jugendkammer gemäss 9 14 Abs. ?
des 2.72% ihres Urteils noch geltenden früheren Jugendgerichtisgesetzes verfahren müssen Denn diese Bestimmung schrieb auch schon die Einbeziehung eines vorausgegangenen rechtskräftigen Urteils zum Zwecke der Festsetzung nur einer Strafe oder Wassnahme wegen aller Straftaten vor, hielt damit also insbesondere die Peststellungen des früheren Urteils zum Schuldspruch aufrecht. Demit hatte insoweit vorliegend eine erneute Verurteilung wegen der bereits früher abgeurteilten Straftaten auszuscheiden. Dagegen ha% die Jugendkammer verstossen und dadurch den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt. Das nötigt dezu, hinsichtlich der davon betroffenen Fälle das Urteil in vollem Umfange aufzuheben und insoweit
das Verfahren einzustellen. Der Bra gsspruch, der
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diese damit ausgeschiedenen Fälle mitm!
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diesen Grunde fehlerhaft und kann nicht bestehen bleiben.
Die Jugendkammer wird eine neve Einheitsstrafe unter Einbeziehung des früheren Urteils vom 158. Nov ember 1952 zu bilden haben. Auf dem so gesetzlich vorgeschriebenen wege wirä zudem ohne weiteres das von der Jugendkaimner erstrebte Ziel erreicht, dass die gegen den Jugendlichen am 18. November 1952 ausgesprochene Gefängnisstrafe wegfällt und wegen aller Straftaten, sowohl der damals abgeurteilten als auch der jetzt neu gegen den Angeklagten festgestellten, die im Jugendgerichtsgesetz
dafür vorgesehenen Folgerungen gezogen werden,
.
Die Revision der Staatsanwaltschaft musste hier-
nach in dem ausgesprochenen Umfange Erfolg haben. Im
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übrigen hat sich bei Prüfung des angefochtenen Urteils kein durchgreifender Rechtsfehler ergeben
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Über die Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts
vel. 38 40, 118 J66.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-
bundesanwalts.:
Dr. Koericke Dr. Saver
Bundesrichter „r. Ludwig
ist erkrankt und deshalb willms Wenges an der Unterschrift ver-
hindert.
Dr. Koericke