Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 208
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/208#abs-1 (1) Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt. Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/208#abs-2 (2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie berufen worden sind, im Amt und gehören so lange den für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständigen Kammern an.
Änderungsverlauf
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08.10.2017 Ausfertigung
§ 208 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I 3546)
BGBl. 2017 I S. 3546
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 208 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 208 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. I S. 3057
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