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Artikel 5 · BT-Drs. 18/10144 · S. 32

Zu Artikel 5 (Übergangsvorschriften)

Zu Artikel 5 (Übergangsvorschriften)
Die neuen Regelungen zur Ermöglichung von Bild- und Tonaufnahmen für Archivzwecke sollen auf Verfahren,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig waren, nicht anwendbar sein. Dies wird neben
der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch für die weiteren Gerichtsbarkeiten klargestellt. Für Verfahren, die bereits
vorher anhängig geworden sind, soll es bei der bisherigen Regelung des § 169 GVG verbleiben. Erst bei neuen
Verfahren kann vollständig überblickt werden, ob sich für diese eine entsprechende Zulassung von Archivauf-
zeichnungen anbieten würde.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10144, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 117.698–118.312 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 22a26b46ec293afd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP