Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
Wird zitiert von 128 Entscheidungen zu § 1 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Darmstadt, 14.01.2020 – S 17 SO 191/19 ERZitiert von 5
- LSG NRW, 15.05.2013 – L 20 SO 67/08Zitiert von 5
- LSG NRW, 08.07.2008 – L 20 B 49/08 SO ERZitiert von 8
- LSG Schleswig, 04.12.2006 – L 9 SO 3/06Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2022 – 12 S 1054/20Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 – L 7 SO 4189/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 16.04.2026 – L 9 SO 330/24
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2026 – 5 SLa 143/25
- SG Stralsund, 21.03.2025 – S 5 SO 7/25 ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
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