Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 20.06.2018 – 7 ABR 39/16Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - AnhörungZitiert von 9
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.06.2013 – 4 TaBV 664/13Zitiert von 2
- BAG, 19.12.2018 – 7 ABR 80/16Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter - PersonalauswahlverfahrenZitiert von 14
- BAG, 15.10.2014 – 7 ABR 71/12Schwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit - JobcenterZitiert von 29
- BAG, 03.12.2020 – 7 AZB 57/20Verfahrensart - Schwerbehindertenvertretung - Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte der Vertrauensperson - StreitgegenstandsbegriffZitiert von 5
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Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.