Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe die Dienste gefördert werden können, welche ein unabhängiges ergänzendes Beratungsangebot anbieten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde über diese Förderung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/32?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Förderung erfolgt aus Bundesmitteln und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2021 über die Einführung und Inanspruchnahme der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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