Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 31 Leistungsort
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 31 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Heilbronn, 27.08.2020 – S 15 R 411/20
- LSG Sachsen-Anhalt, 27.05.2015 – L 6 KR 55/15 B ER
- LSG Rheinland-Pfalz, 23.10.2013 – L 6 R 425/11
- LSG Hessen, 15.12.2017 – L 5 R 276/14Zitiert von 2
- LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 – L 6 R 504/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2019 – L 2 R 237/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Köln, 16.08.2024 – S 24 KR 1058/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2023 – L 2 R 263/22Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 – L 2 SO 63/22Gesetzliche Krankenversicherung - Hilfsmittel - Anspruch auf Kostenerstattung für selbstbeschafftes Therapiedreirad - Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung - Ergänzung dauerhafter physiotherapeutischer Behandlung - Fehlen wirtschaftlicherer Alternativen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.