Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/23#abs-1 (1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger ist bei der Erstellung des Teilhabeplans und bei der Durchführung der Teilhabeplankonferenz Verantwortlicher für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/23#abs-2 (2) Vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz hat der nach Absatz 1 Verantwortliche die Einwilligung der Leistungsberechtigten im Sinne von § 67b Absatz 2 des Zehnten Buches einzuholen, wenn und soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten verarbeitet werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet werden kann. Nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung oder Einschränkung der Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne von Satz 1 nur zulässig, soweit dies für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/23#abs-3 (3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches sowie der jeweiligen Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger bleiben bei der Zuständigkeitsklärung und bei der Erstellung des Teilhabeplans unberührt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 23 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Köln, 05.07.2001 – 6 TaBV 34/01
- LSG Bayern, 16.07.2024 – L 7 AS 122/23Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 – 2 Sa 687/16Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.05.2016 – 2 Sa 157/16Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2011 – L 13 AS 176/11 B ER
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.01.2010 – 10 Sa 2071/09Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 130 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.