Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz hat die nach Absatz 1 verantwortliche Stelle die Einwilligung der Leistungsberechtigten im Sinne von § 67b Absatz 2 des Zehnten Buches einzuholen, wenn und soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet werden kann. Die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist nur zulässig, soweit diese für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches sowie der jeweiligen Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger bleiben bei der Zuständigkeitsklärung und bei der Erstellung des Teilhabeplans unberührt.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 130 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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