Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 139 Begriff des Vermögens
Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Die Leistungen nach diesem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 des Zwölften Buches und eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 139 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 139 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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