Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 140 Einsatz des Vermögens
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- VG Köln, 29.11.2007 – 26 K 1650/07Zitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2023 – L 14 AL 61/23 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 27.07.2022 – L 5 KR 2686/21Zitiert von 7
- VG Freiburg, 10.02.2022 – 4 K 1608/21Zitiert von 1
- BVerfG, 01.10.2004 – 1 BvR 2221/03Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – OVG 6 B 3/25
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 9 SO 247/24Zitiert von 1
- LSG NRW, 15.05.2025 – L 9 SO 177/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/140#abs-1 (1) Die antragstellende Person sowie bei minderjährigen Personen die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil haben vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Teil die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/140#abs-2 (2) Soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die beantragte Leistung als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/140#abs-3 (3) Die in § 138 Absatz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen.