Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/113?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/113?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/113?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 bestimmen sich nach den §§ 77 bis 84, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/113?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Verantwortung einer Werkstatt für behinderte Menschen, einem anderen Leistungsanbieter oder dem Leistungserbringer vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Maßnahmen werden die erforderliche sächliche Ausstattung, die personelle Ausstattung und die erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers übernommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/113?asof=2020-01-10#abs-5 (5) In besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Kapitel 8 ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 113 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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