Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 61 Anwendungsbereich
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 16.09.2014 – 10 A 500/13Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 28.11.2023 – 11 LC 273/21Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 12.01.2004 – 19 K 3927/02Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 04.10.2006 – 10 K 63/05Zitiert von 1
- VG Köln, 29.11.2024 – 25 K 3990/23Zitiert von 1
- VG München, 14.12.2022 – M 18 K 18.1351Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG München, 22.09.2022 – M 10 K 21.30727Zitiert von 2
- OVG Saarland, 29.10.2021 – 2 D 223/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 22.03.2017 – 15 B 286/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/61#abs-1 (1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/61#abs-2 (2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/61#abs-3 (3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.