Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder Vormundschaften übernehmen, wenn ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. Er kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein gewährleistet, dass er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Bereich eines Landesjugendamts beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/54?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorsehen.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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