Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/35a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/35a?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/35a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/35a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/35a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 35a neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 16a Abs. 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
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15.11.2019 Ausfertigung
§ 35a neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I 1604)
BGBl. 2019 I S. 1604
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 35a neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.