Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1368)
BGBl. 2015 I S. 1368
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 254)
BGBl. 2013 I S. 254
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